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upc:regel_346

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Regel 346

Regel 295 (k) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren gemäß Regel 346 aussetzen kann.

Regel 295 (k) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren gemäß Regel 346 aussetzen.

siehe auch

Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.

upc/regel_346.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1