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upc:rechtsbestaendigkeit_des_patents

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Rechtsbeständigkeit des Patents

Gemäß Art. 65 (1) (2) EPGÜ [→ Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents] entscheidet das Gericht über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage oder einer Widerklage auf Nichtigkeit nur aus den in den Artikeln 138 (1) [→ Gründe für die Nichtigkeit] und 139 (2) EPÜ [→ Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte] genannten Gründen.

siehe auch

Artikel 65 EPGÜ → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.

upc/rechtsbestaendigkeit_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/09 06:34 von mfreund