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Regel 262.3 EPGVO ermöglicht es Mitgliedern der Öffentlichkeit, einen Antrag auf Erlass einer Anordnung zu stellen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die als vertraulich behandelt werden.
Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen, dem Antragsteller Informationen, zu denen die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 keinen Zugang hat, zugänglich zu machen.
Gemäß Regel 262.3 EPGVO kann ein Mitglied der Öffentlichkeit beim Gericht einen Antrag stellen, dass Informationen, die gemäß Regel 262.2 EPGVO [→ Vertraulichkeitsanträge von Parteien] von der öffentlichen Einsicht ausgeschlossen wurden, dem Antragsteller zugänglich gemacht werden.1)
Bei einem Antrag nach Regel 262.3 EPGVO muss das Gericht anders abwägen als bei einem Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge]. Bei letzterem muss das Gericht alle Interessen, die in Artikel 45 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (UPCA) genannt sind, berücksichtigen und diese gegen das Interesse des Mitglieds der Öffentlichkeit, das Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln möchte, abwägen. Im Gegensatz dazu muss das Gericht bei einem Antrag nach Regel 262.3 EPGVO lediglich das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen gegen das berechtigte Interesse der betroffenen Partei an der Vertraulichkeit dieser Informationen abwägen.2)
Regel 262.3 EPGVO in Verbindung mit Regel 262.4 [→ Inhaltliche Anforderungen an öffentliche Zugangsanträge] EPGVO macht deutlich, dass die Beweislast für die Gründe, warum die Vertraulichkeit nicht akzeptiert werden sollte, beim Antragsteller liegt, der einen solchen Antrag stellt. Sobald die Gründe und Fakten im Antrag in glaubhafter Weise und soweit möglich dargestellt wurden, liegt es jedoch an der betroffenen Partei, diese Gründe und Fakten zu bestreiten und dies substantiiert darzulegen, insbesondere da die für die Vertraulichkeit sprechenden Tatsachen und Beweise in der Regel dieser Partei bekannt sein werden.3)
Dies steht auch im Einklang mit Regel 262.6 EPGVO [→ Entscheidungskriterien für Zugangsanträge], wonach das Gericht den Antrag (gemäß Regel 262.3 RoP) zulassen muss, es sei denn, dass die von der betroffenen Partei vorgebrachten berechtigten Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen das Interesse des Antragstellers am Zugang zu diesen Informationen überwiegen.4)
Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.
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