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Regel 262.2 EPGVO erlaubt es Parteien, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln zu beantragen. Der Inhalt des Registers wird erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist.
Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, dass Teile von Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, hat sie bei Stellung des Antrags Abschriften der betreffenden Unterlagen vorzulegen, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind.
Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.
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