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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:vertraulichkeitsantraege_von_parteien

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Vertraulichkeitsanträge von Parteien

Regel 262.2 EPGVO erlaubt es Parteien, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln zu beantragen. Der Inhalt des Registers wird erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist.

Regel 262.2 EPGVO

Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, dass Teile von Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, hat sie bei Stellung des Antrags Abschriften der betreffenden Unterlagen vorzulegen, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind.

Informationen, die als vertraulich eingestuft sind, sollen von den Vertretern des Klägers und deren Teams sowie von den natürlichen vertrauenswürdigen Personen des Klägers bis auf Weiteres als solche behandelt werden und dürfen außerhalb dieser Gerichtsverfahren nicht verwendet oder offengelegt werden, außer in dem Umfang, in dem sie der empfangenden Partei außerhalb dieser Verfahren bekannt geworden sind, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei sie auf nicht-vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als den Beklagten oder deren Tochtergesellschaften erlangt hat, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Beklagten oder deren Tochtergesellschaften oder eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist.1)

siehe auch

Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 28. November 2024 – UPC_CFI_460/2024
upc/vertraulichkeitsantraege_von_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/15 06:47 von mfreund