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Regel 5 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass Regel 8 nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gilt.
Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.
Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.
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