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upc:nichtanwendung_von_regel_8

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Nichtanwendung von Regel 8

Regel 5 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass Regel 8 nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gilt.

Regel 5 (4)

Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.

upc/nichtanwendung_von_regel_8.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 18:23 von mfreund