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upc:loeschung_aus_dem_verzeichnis_der_vertreter

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Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter

Regel 294 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einem Vertreter, der seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, die Löschung aus dem Verzeichnis der Vertreter zu beantragen.

Regel 294 (a) EPGVO → Antrag durch den Vertreter selbst
Ein Vertreter kann die Löschung seines Namens aus dem Verzeichnis der Vertreter beantragen, wenn er seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat oder aus anderen Gründen die Anforderungen von Regel 286 nicht weiter erfüllt.

Regel 294 (b) EPGVO → Antrag durch einen Vertreter für den verstorbenen Vertreter
Ein Vertreter kann die Löschung des Namens eines verstorbenen Vertreters aus dem Verzeichnis der Vertreter beantragen.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/loeschung_aus_dem_verzeichnis_der_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:51 von mfreund