Anzeigen:
Regel 177 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.
Regel 177.1 EPGVO → Anordnung der persönlichen Vernehmung
Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.
Regel 177.2 EPGVO → Inhalt der Ladung
Die Anordnung des Gerichts, mit der ein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen wird, muss bestimmte Angaben enthalten.
Regel 177.3 EPGVO → Rechte und Pflichten des Zeugen
In der Anordnung, mit welcher der Zeuge geladen wird, informiert das Gericht den Zeugen über dessen Rechte und Pflichten.
Kapitel 1 – Zeugen und Sachverständige der Parteien → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Beschreibt die Regeln für die schriftliche und persönliche Vernehmung von Zeugen sowie die Pflichten und Rechte der Zeugen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de