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Regel 177 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.
Regel 177 (1) EPGVO → Anordnung der persönlichen Vernehmung von Zeugen
Beschreibt die Umstände, unter denen das Gericht anordnen kann, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.
Regel 177 (2) EPGVO → Inhalt der Anordnung zur Ladung eines Zeugen
Legt fest, welche Informationen in der Anordnung des Gerichts zur Ladung eines Zeugen enthalten sein müssen.
Regel 177 (3) EPGVO → Informationen über Rechte und Pflichten der Zeugen
Bestimmt, dass das Gericht den Zeugen über seine Rechte und Pflichten gemäß den Regeln 178 und 179 informieren muss.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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