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upc:ladung_von_zeugen_zur_muendlichen_verhandlung

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Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung

Regel 177 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung.

Regel 177 (1) EPGVO → Anordnung der persönlichen Vernehmung von Zeugen
Beschreibt die Umstände, unter denen das Gericht anordnen kann, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.

Regel 177 (2) EPGVO → Inhalt der Anordnung zur Ladung eines Zeugen
Legt fest, welche Informationen in der Anordnung des Gerichts zur Ladung eines Zeugen enthalten sein müssen.

Regel 177 (3) EPGVO → Informationen über Rechte und Pflichten der Zeugen
Bestimmt, dass das Gericht den Zeugen über seine Rechte und Pflichten gemäß den Regeln 178 und 179 informieren muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/ladung_von_zeugen_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1