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upc:anordnung_der_persoenlichen_vernehmung

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Anordnung der persönlichen Vernehmung

Regel 177.1 EPGVO erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird.

Regel 177.1 EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass ein Zeuge persönlich vernommen wird:

(a) von Amts wegen,

(b) wenn eine schriftliche Zeugenaussage von der anderen Partei bestritten wird, oder

(c) aufgrund eines Antrags auf persönliche Vernehmung eines Zeugen [Regel 176].

siehe auch

Regel 177 → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.

upc/anordnung_der_persoenlichen_vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:27 von mfreund