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upc:kostenfestsetzung

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Kostenfestsetzung

Regel 364 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Kosten, einschließlich der Einreichung von Kostenaufstellungen und der Möglichkeit, Einwände gegen die Kostenfestsetzung zu erheben.

Regel 364 (2) EPGVO

Die Parteien reichen ihre Kostenaufstellungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ein. Das Gericht setzt die Kosten fest und berücksichtigt dabei die Angemessenheit und Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten. Eine Partei kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenfestsetzung Einwände erheben.

siehe auch

Regel 364 EPGVO → Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.

upc/kostenfestsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1