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upc:kosten_bei_verfahrensverlust

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Kosten bei Verfahrensverlust

Regel 376.2 EPGVO regelt die Abdeckung der Kosten durch Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert.

Regel 376.2 EPGVO

Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird.

siehe auch

Regel 376 → Prozesskostenhilfefähige Kosten
Legt fest, welche Kosten durch Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können.

upc/kosten_bei_verfahrensverlust.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:39 von mfreund