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upc:klageberechtigung

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Klageberechtigung

Für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, kommt dem Eintrag im Patentregister erhebliche Indizwirkung zu. Eintragungen in einem öffentlichen, von einer Verwaltungsbehörde geführten Register vermitteln eine Vermutung der Richtigkeit und damit einen beachtlichen Rechtsschein. Die Eintragung im Patentregister wird als widerlegliche Vermutung behandelt und es obliegt der Beklagtenseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Klägerin die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt.1)

siehe auch

Artikel 60 (3) EPÜ → Vermutung der Berechtigung
Erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.

§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion
Der Anmelder gilt als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, um Verzögerungen bei der sachlichen Prüfung zu vermeiden.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 19. Februar 2025 – UPC_CFI_58/2024; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11
upc/klageberechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/23 16:07 von mfreund