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Regel 300.6 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, welche Tage als Kalendertage zählen.
Zu den Kalendertagen zählen offizielle Feiertage des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, sowie Samstage und Sonntage.
Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.
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