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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 246 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 246.1 → Erforderliche Angaben im Antrag
Beschreibt die Angaben, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.

Regel 246.2 → Begründung des Antrags
Regelt die Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung.

upc/inhalt_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:38 von mfreund