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Regel 246.1 EPGVO beschreibt die Angaben, die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss enthalten:
(a) die Namen des Antragstellers und des Vertreters des Antragstellers,
(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten und
(c) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung.
Regel 246 → Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
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