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upc:erforderliche_angaben_im_antrag

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Erforderliche Angaben im Antrag

Regel 378 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe die wirtschaftliche Lage des Antragstellers darlegen und die Beweismittel benennen muss, auf die sich die Klage stützt, wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird.

Regel 378 (1) EPGVO

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss die wirtschaftliche Lage des Antragstellers darlegen und die Beweismittel benennen, auf die sich die Klage stützt, wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird.

siehe auch

Regel 378 EPGVO → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.

upc/erforderliche_angaben_im_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1