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upc:inhalt_des_antrags_auf_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung

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Inhalt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 5 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) listet die erforderlichen Angaben auf, die ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung enthalten muss.

Regel 5 (3)

Der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung muss enthalten:

(a) den Namen jedes Inhabers oder Anmelders des europäischen Patents oder der Anmeldung und des Inhabers jedes ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des betreffenden europäischen Patents sowie alle relevanten postalischen und ggf. elektronischen Adressen,

(b) den Namen und die postalische und elektronische Adresse

(i) des von dem Anmelder oder Inhaber gemäß Artikel 48 des Übereinkommens bestellten Vertreters oder

(ii) jeder anderen Person, welche den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im Namen des Inhabers oder Anmelders einreicht, sowie die Vollmacht für die Einreichung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung,

(c) Angaben zu dem betreffenden Patent und/oder der Anmeldung einschließlich der Veröffentlichungsnummer der Patentanmeldung,

(d) Angaben zu jedem ergänzenden Schutzzertifikat, das auf Grundlage des betreffenden Patents erteilt wurde, einschließlich der Nummer, und

(e) für die Zwecke des Absatzes 1(a) eine von jedem Inhaber oder Anmelder oder im Namen jedes Inhabers oder Anmelders abgegebene Erklärung, dass er berechtigt ist, in das nationale Patentregister eingetragen zu werden.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.

upc/inhalt_des_antrags_auf_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 18:23 von mfreund