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Regel 131.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die grundlegenden Angaben, die im Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz enthalten sein müssen.
Der Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d);
(b) das Datum der Sachentscheidung und das Aktenzeichen;
(c) soweit erforderlich einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher (Regeln 141 bis 144); in diesem Fall hat der Antragsteller die Angaben gemäß Regel 141(b) bis (e) zu machen.
Regel 131 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz
Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz.
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