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upc:inhalt_der_erwiderung

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Inhalt der Erwiderung

Regel 56 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage.

Regel 56 (2) EPGVO

Die Erwiderung auf die Verletzungswiderklage muss die in Regel 24.1(e) bis (h) und (j) genannten Angaben und eine Aussage darüber enthalten, ob und gegebenenfalls warum der Kläger die Berechnung des Wertes der Widerklage durch den Beklagten gemäß Regel 50.3 bestreitet.

siehe auch

Regel 56 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Verletzungswiderklage
Legt fest, dass der Kläger innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verletzungswiderklage eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung.

upc/inhalt_der_erwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1