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upc:einreichung_der_erwiderung_auf_die_nichtigkeitsklage

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Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage

Regel 49 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.

Regel 49.1 EPGVO → Frist für die Einreichung
Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.

Regel 49.2 EPGVO → Inhalt der Erwiderung
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.

upc/einreichung_der_erwiderung_auf_die_nichtigkeitsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 09:02 von mfreund