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Regel 49 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Einreichung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.
Regel 49.1 EPGVO → Frist für die Einreichung
Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.
Regel 49.2 EPGVO → Inhalt der Erwiderung
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann einen Antrag auf Änderung des Patents und eine Verletzungswiderklage umfassen.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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