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Regel 49 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Fristen und möglichen Inhalte für die Einreichung der Erwiderung auf eine Nichtigkeitsklage durch den Beklagten.
Regel 49 (1) EPGVO → Frist für die Einreichung der Erwiderung
Der Beklagte hat die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung einzureichen.
Regel 49 (2) EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage
Die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage kann umfassen:
(a) einen Antrag auf Änderung des Patents,
(b) eine Verletzungswiderklage.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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