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Artikel 17 der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPG Satzung) behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien, die Vertretung während dieser Zeit und die Gewährung von Urlaub an Richter.
Artikel 17.1 EPG Satzung → Dauer der Gerichtsferien und gesetzliche Feiertage
Regelt die Festlegung der Dauer der Gerichtsferien und die Einhaltung der gesetzlichen Feiertage durch den Präsidenten des Berufungsgerichts.
Artikel 17.2 EPG Satzung → Vertretung während der Gerichtsferien
Beschreibt die Vertretung der Präsidentenämter während der Gerichtsferien und die Möglichkeit der Einberufung von Richtern in dringenden Fällen.
Artikel 17.3 EPG Satzung → Urlaub für Richter
Erläutert die Bedingungen, unter denen der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz den Richtern Urlaub gewähren können.
Regel 300.8 EPGVO → Auswirkungen von Gerichtsferien auf den Lauf von Fristen
Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht gehemmt.
Anhang 1 EPGÜ → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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