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Artikel 17(1) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPG Satzung) regelt die Festlegung der Dauer der Gerichtsferien und die Einhaltung der gesetzlichen Feiertage.
Nach Anhörung des Präsidiums legt der Präsident des Berufungsgerichts die Dauer der Gerichtsferien und die Regeln für die Einhaltung der gesetzlichen Feiertage fest.
Artikel 17 EPG Satzung → Gerichtsferien und Urlaub
Behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien und Urlaub für Richter.
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