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Regel 300.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Berechnung von Fristen, die in Wochen angegeben sind.
Ist als Frist eine Woche oder eine bestimmte Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen folgenden Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Regel 300 EPGVO → Berechnung von Fristen
Behandelt die Berechnung von Fristen für Verfahrenshandlungen.
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