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upc:fristen_fuer_die_stellung_des_antrags_auf_wiederaufnahme

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Fristen für die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme

Regel 245.2 EPGVO regelt die Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss.

Regel 245.2 EPGVO

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb folgender Fristen beim Berufungsgericht gestellt werden:

(a) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des grundlegenden Verfahrensfehlers oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;

(b) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass eine Handlung vorliegt, die durch Endentscheidung eines Gerichts als Straftat festgestellt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Feststellung der Straftat oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;

(c) in jedem Fall aber nicht später als 10 Jahre nach Zustellung der Endentscheidung.

siehe auch

Regel 245 → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt das Verfahren für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

upc/fristen_fuer_die_stellung_des_antrags_auf_wiederaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:37 von mfreund