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Regel 235.3 EPGVO erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht.
Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung ein, kann das Gericht eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen.
Regel 235 → Berufungserwiderung
Beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.
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