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Regel 228 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass für die Einreichung einer Berufung eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß der Gebührentabelle zu entrichten ist.
Für die Einreichung einer Berufung ist eine Festgebühr und gegebenenfalls eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Abschnitt IV der Gebührentabelle zu entrichten.
Regel 228 EPGVO → Gebühr für die Berufung
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Berufung zu entrichten ist.
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