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upc:erstreckung_auf_ergaenzende_schutzzertifikate

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Erstreckung auf ergänzende Schutzzertifikate

Regel 5 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erstreckung des Antrags auf ergänzende Schutzzertifikate und die erforderlichen Schritte, wenn ein solches Zertifikat erteilt wurde.

Regel 5 (2) EPGVO

Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 7 (in Regel 5 im Folgenden „Antrag auf Rücktritt“) erstreckt sich auch auf jedes ergänzende Schutzzertifikat, das auf dem europäischen Patent beruht.

(a) Ist ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Zeitpunkt des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder des Antrags auf Rücktritt erteilt worden, hat der Inhaber des ergänzenden Schutzzertifikats, wenn dieser nicht der Patentinhaber ist, den Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder den Antrag auf Rücktritt zusammen mit dem Inhaber zu stellen.

(b) Wird ein solches ergänzendes Schutzzertifikat nach der Stellung des Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erteilt, so wird die Ausnahmeregelung mit Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats wirksam.

siehe auch

Regel 5 EPGVO → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.

upc/erstreckung_auf_ergaenzende_schutzzertifikate.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1