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upc:erstreckung_auf_ergaenzende_schutzzertifikate

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Erstreckung auf ergänzende Schutzzertifikate

Regel 5.2 EPGVO erläutert, dass sich der Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung auch auf ergänzende Schutzzertifikate erstreckt.

Regel 5.2 EPGVO

Ein Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf Rücktritt erstreckt sich auch auf jedes ergänzende Schutzzertifikat, das auf dem europäischen Patent beruht.

(a) Ist ein ergänzendes Schutzzertifikat zum Zeitpunkt des Antrags erteilt worden, hat der Inhaber des Schutzzertifikats, wenn dieser nicht der Patentinhaber ist, den Antrag zusammen mit dem Inhaber zu stellen.

(b) Wird ein solches Schutzzertifikat nach der Stellung des Antrags erteilt, so wird die Ausnahmeregelung mit Erteilung des Schutzzertifikats wirksam.

(c) Die Absätze 6 und 8 gelten entsprechend.

(d) Zur Klarstellung: Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist für ergänzende Schutzzertifikate, die auf einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung beruhen, nicht möglich.

siehe auch

Regel 5 → Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Regelt die Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente und Anmeldungen.

upc/erstreckung_auf_ergaenzende_schutzzertifikate.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 11:14 von mfreund