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Artikel 15 (4) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) erklärt, welche Entscheidungen des Präsidiums ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen werden.
Die in den Artikeln 7, 8, 10 und 22 genannten Entscheidungen des Präsidiums werden ohne Mitwirkung des Kanzlers getroffen.
Artikel 15 EPGS → Präsidium
Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.
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