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upc:entscheidungen_des_gerichts_und_abweichende_meinungen

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Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen

Artikel 78 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.

Artikel 78 (1) → Entscheidungsfindung des Spruchkörpers
Beschreibt, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts mit Mehrheit getroffen werden und bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Richters ausschlaggebend ist.

Artikel 78 (2) → Abweichende Meinungen der Richter
Erlaubt es jedem Richter, in Ausnahmefällen eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zu äußern.

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

upc/entscheidungen_des_gerichts_und_abweichende_meinungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:39 von mfreund