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Artikel 78 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt es Richtern, abweichende Meinungen zu äußern.
In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen.
Artikel 78 → Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen
Regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.
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