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Regel 74.2 EPGVO legt fest, dass der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr entrichten muss, wenn der Wert der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung 500.000 EUR übersteigt.
Übersteigt der Wert 500.000 EUR, hat der Kläger eine streitwertabhängige Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.
Regel 74 → Am Streitwert orientierte Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die Bestimmung und Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr für die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
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