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Artikel 10 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht.
Beim Berufungsgericht wird eine Kanzlei eingerichtet. Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und der Verfahrensordnung ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich zugänglich.
Artikel 10 EPGÜ → Die Kanzlei
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.
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