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Artikel 10 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.
Artikel 10 (1) EPGÜ → Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht
Beim Berufungsgericht wird eine Kanzlei eingerichtet, die vom Kanzler geleitet wird und die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Das von der Kanzlei geführte Register ist öffentlich zugänglich.
Artikel 10 (2) EPGÜ → Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz
An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet.
Artikel 10 (3) EPGÜ → Aufzeichnungen über Verfahren
Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem Gericht verhandelten Verfahren und wird von den Nebenstellen über jedes Verfahren unterrichtet.
Artikel 10 (4) EPGÜ → Ernennung und Amtsführung des Kanzlers
Das Gericht ernennt den Kanzler im Einklang mit Artikel 22 der Satzung und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.
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