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upc:datum_der_entscheidung_und_aktenzeichen

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Datum der Entscheidung und Aktenzeichen

Regel 151 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen enthält.

Regel 151 (b) EPGVO

Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss das Datum der Entscheidung und das Aktenzeichen enthalten.

siehe auch

Regel 151 EPGVO → Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung
Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

upc/datum_der_entscheidung_und_aktenzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1