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Regel 306.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.
Das Gericht bestimmt ferner, in welchem Maße eine neue Partei an den bisherigen Verfahrensstand gebunden ist.
Regel 306 → Auswirkungen auf das Verfahren
Regelt die Auswirkungen einer Parteiänderung auf das Verfahren.
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