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upc:bestreiten_des_anspruchs

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Bestreiten des Anspruchs

Regel 137.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz geltend gemachten Anspruch bestreitet.

Regel 137.2 EPGVO

Bestreitet die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz geltend gemachten Anspruch, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz oder, wenn ein Verfahren zur Offenlegung der Bücher durchgeführt wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Angaben gemäß Regel 131.2, eine Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz einreichen.

siehe auch

Regel 137 EPGVO → Erwiderung der unterlegenen Partei
Beschreibt die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz.

upc/bestreiten_des_anspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:57 von mfreund