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upc:bestaetigung_oder_absage_der_zwischenanhoerung

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Bestätigung oder Absage der Zwischenanhörung

Regel 35 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] bestätigt oder die Parteien darüber unterrichtet, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.

Regel 35 (b) EPGVO

Der Berichterstatter bestätigt für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.

siehe auch

Regel 35 EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und den Termin der Zwischenanhörung informiert.

upc/bestaetigung_oder_absage_der_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 (Externe Bearbeitung)