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upc:beschlussfaehigkeit_des_praesidiums

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Beschlussfähigkeit des Präsidiums

Artikel 15 (5) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) beschreibt die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit des Präsidiums und die Entscheidungsfindung.

Artikel 15 (5) EPGS

Das Präsidium ist nur dann beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

siehe auch

Artikel 15 EPGS → Präsidium
Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/beschlussfaehigkeit_des_praesidiums.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/03 06:49 von mfreund