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upc:beschleunigungsanordnung

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Beschleunigungsanordnung

Regel 230.3 EPGVO erläutert die Entscheidung über eine Beschleunigungsanordnung im Berufungsverfahren.

Regel 230.3 EPGVO

Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird.

siehe auch

Regel 230 → Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)
Beschreibt das Verfahren zur Aufnahme der Berufung in das Register des Berufungsgerichts.

upc/beschleunigungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 09:55 von mfreund