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upc:aufnahme_in_das_register_berufungsgericht

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Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)

Regel 230 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien.

Regel 230 (1) EPGVO → Eintragung und Zuteilung eines Aktenzeichens
Beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Berufungsschrift den Anforderungen entspricht, einschließlich der Eintragung des Eingangsdatums, der Zuteilung eines Aktenzeichens und der Zustellung an die Parteien.

Regel 230 (2) EPGVO → Zuweisung an einen Spruchkörper
Legt fest, dass die Klage gemäß Regel 345.3 und .8 einem Spruchkörper zugewiesen wird.

Regel 230 (3) EPGVO → Entscheidung über Beschleunigungsanordnung
Beschreibt, dass der Spruchkörper nach Anhörung der Parteien entscheidet, ob eine Beschleunigungsanordnung erlassen wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/aufnahme_in_das_register_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1