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upc:beschlagnahme_und_herausgabe_von_erzeugnissen

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Beschlagnahme und Herausgabe von Erzeugnissen

Artikel 62 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht die Anordnung der Beschlagnahme oder Herausgabe von Erzeugnissen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern.

Artikel 62 (3)

Das Gericht kann auch die Beschlagnahme oder Herausgabe der Erzeugnisse, bei denen der Verdacht auf Verletzung des Patents besteht, anordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern. Das Gericht kann die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung der Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte des angeblichen Verletzers anordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

upc/beschlagnahme_und_herausgabe_von_erzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:23 von 127.0.0.1