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Regel 295 (c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz, (i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist, (ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist.
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt wird gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz, (i) in der über die Begründetheit der Klage nur teilweise entschieden worden ist, (ii) in der über eine Frage der Zulässigkeit oder einen vorläufigen Einspruch entschieden worden ist.
Regel 295 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.
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