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upc:berufungsrecht

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Berufungsrecht

Regel 157 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, Berufung einzulegen.

Regel 157 (1) EPGVO

Eine Partei, die durch eine Kostenentscheidung des Berichterstatters beschwert ist, kann Berufung einlegen.

siehe auch

Regel 157 EPGVO → Berufung gegen die Kostenentscheidung
Erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.

upc/berufungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1