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upc:beruecksichtigung_der_interessen_der_parteien

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Berücksichtigung der Interessen der Parteien

Artikel 56 (2) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien berücksichtigt.

Artikel 56 (2)

Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar.

siehe auch

Artikel 56 → Allgemeine Befugnisse des Gerichts
Regelt die Befugnisse des Gerichts zur Anordnung von Maßnahmen und Verfahren sowie die Berücksichtigung der Interessen der Parteien.

upc/beruecksichtigung_der_interessen_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:16 von 127.0.0.1