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upc:benachrichtigung_des_antragsgegners

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Benachrichtigung des Antragsgegners

Regel 212.2 EPGVO regelt die Benachrichtigung des Antragsgegners über die angeordneten Maßnahmen.

Regel 212.2 EPGVO

Werden einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 210 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen, von den einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

siehe auch

Regel 212 → Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.

upc/benachrichtigung_des_antragsgegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 06:19 von mfreund