Anzeigen:
Regel 193.3 EPGVO beschreibt die Befugnisse des Richters, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet.
Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.
Regel 193 → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de