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upc:bedingungen_fuer_die_anordnung_des_arrests

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Bedingungen für die Anordnung des Arrests

Regel 200.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht den Arrest von Vermögenswerten anordnen kann.

Regel 200.1 EPGVO

Wenn eine Partei vernünftigerweise verfügbare und plausible Beweismittel zur Begründung ihrer Behauptung, dass ein Patent verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist oder nicht, einer Partei untersagen, jegliche oder bestimmte Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder über Vermögensgegenstände zu verfügen, unabhängig davon, ob sie sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden oder nicht.

siehe auch

Regel 200 → Anordnung des Arrests von Vermögenswerten
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.

upc/bedingungen_fuer_die_anordnung_des_arrests.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:37 von mfreund