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upc:anordnung_des_arrests_von_vermoegenswerten

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Anordnung des Arrests von Vermögenswerten

Regel 200 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.

Regel 200.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung des Arrests
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht den Arrest von Vermögenswerten anordnen kann.

Regel 200.2 EPGVO → Anwendung anderer Regeln
Erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 5 → Sonstige Beweismittel
Beschreibt die Anordnung des Arrests von Vermögenswerten und die Durchführung von Versuchen durch das Gericht.

upc/anordnung_des_arrests_von_vermoegenswerten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:39 von mfreund