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Regel 200 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei den Arrest von Vermögenswerten anzuordnen, um die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen sicherzustellen.
Regel 200.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung des Arrests
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht den Arrest von Vermögenswerten anordnen kann.
Regel 200.2 EPGVO → Anwendung anderer Regeln
Erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung des Arrests entsprechend angewendet werden.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 5 → Sonstige Beweismittel
Beschreibt die Anordnung des Arrests von Vermögenswerten und die Durchführung von Versuchen durch das Gericht.
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