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Regel 301.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die automatische Verlängerung von Fristen, die an einem Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertag enden.
Endet eine Frist an einem Samstag oder Sonntag oder einem offiziellen Feiertag des Vertragsmitgliedsstaats, in dem die Kammer oder der Sitz der Zentralkammer oder die betreffende Abteilung der Zentralkammer oder das Berufungsgericht belegen ist, so wird sie bis zum Ablauf des folgenden Werktags verlängert.
Regel 301 EPGVO → Automatische Fristverlängerungen
Behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.
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