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Regel 301.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die automatische Verlängerung von Fristen, wenn Unterlagen in elektronischer Form nicht empfangen werden können.
Absatz 1 gilt entsprechend, falls in elektronischer Form eingereichte Unterlagen vom Gericht nicht empfangen werden können.
Regel 301 EPGVO → Automatische Fristverlängerungen
Behandelt die Bedingungen für automatische Fristverlängerungen.
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