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Regel 213.1 EPGVO beschreibt die Aufhebung einstweiliger Maßnahmen, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet.
Das Gericht stellt sicher, dass einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist – ab dem in der Anordnung des Gerichts festgelegten Datum bei dem Gericht das Verfahren in der Sache einleitet. Bei der Festlegung des Datums trägt das Gericht, wo anwendbar, dem Datum, an dem der Bericht nach Regel 196.4 vorgelegt werden soll, angemessen Rechnung.
Der Wortlaut der Regel besagt eindeutig, dass es ausreichend ist, die 'Verfahren auf der Sachebene zu beginnen'. Dies bedeutet, dass die Klageschrift im CMS eingereicht wird. Nichts in R. 213.1 EPGVO besagt oder impliziert, dass für den Beginn des Verfahrens die Gerichtsgebühren bei dem Gericht eingegangen sein müssen.1)
Regel 213 → Aufhebung einstweiliger Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.
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