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Artikel 15 (2) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) regelt die Aufgabenwahrnehmung des Präsidiums und die Möglichkeit der Aufgabenübertragung.
Das Präsidium nimmt seine Aufgaben im Einklang mit dieser Satzung wahr. Unbeschadet seiner eigenen Zuständigkeit kann es bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder übertragen.
Artikel 15 EPGS → Präsidium
Regelt die Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsverfahren des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts.
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